Preis Buchhaltung
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Ab 300 Buchungssätze unterbreiten wir ein Angebot auf Sie abgestimmt!
Buchführungspaket Klein
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bis zu 100 Buchungssätze
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incl. Pultordner
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zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
Für 99 € pro Monat
Buchführungspaket Mittel
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bis zu 200 Buchungssätze
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incl. Pultordner
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zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
Für 189 € pro Monat
Buchführungspaket Mittel
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bis zu 300 Buchungssätze
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incl. Pultordner
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zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer
Für 269 € pro Monat
Abschreibungen
Lineare AfA gem § 7 (1) EstG
Bei der linearen AfA gem. §7 (1) Satz 1 EstG werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichen Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhliche Nutzungsdauer verteilt. Grundsätzlich können die AfA- Tabellen die Nutzungsdauer für die Anlagegüter vorgeben. Abweichend davon, kann die tatsächliche Nutzungsdauer, aufgrund von Erfahrungswerten als Bemessung angesetzt werden.
Beispiel:
Tobis T. Transportunternehmer erwirbt einen betrieblichen PKW am 01.01.2016.
Anschaffungskosten betragen 60.000€.
Gewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabellen beträgt 6 Jahre.
Zugang 01.01.2016 60.000 €
AfA 2016 (60.000 x 16,67%) 10.000 €
Stand 31.12.2016 50.000 €
AfA 2017 (60.000 x 16,67%) 10.000 €
Stand 31.12.2017 40.000 €
Abwandlung:
Tobis T. Transportunternehmer erwirbt einen betrieblichen PKW am 01.01.2016.
Anschaffungskosten betragen 60.000€.
Tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund bisheriger Erfahrungswerte beträgt 3 Jahre.
Zugang 01.01.2016 60.000 €
AfA 2016 (60.000 x 33,33%) 20.000 €
Stand 31.12.2016 40.000 €
AfA 2017 (60.000 x 33,33%) 20.000 €
Stand 31.12.2017 20.000 €
Planmäßige Abschreibungen im Handelsrecht
Gem. Paragraf 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei abnutzbaren Anlagevermögen um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Somit sind die Anschaffungs oder Herstellungskosten auf die voraussichtlichen Geschäftsjahre der Nutzung zu verteilen, gemäß Paragraf 253 Abs. 3 Satz zwei HGB.
Planmäßige Abschreibungen im Steuerrecht
Abschreibungsmethoden im Steuerrecht:
1. lineare Abschreibung
2. Leistungsabschreibung
3. degressive Abschreibung
4. progressive Abschreibung
Anhebung der GWG Grenze zum 1. Januar 2018
Zum 1. Januar hat sich die die Grenze zur Sofortabschreibung von GWG (geringwertigen Wirtschaftsgütern) von 410 € Netto auf 800 € erhöht. Das heißt ein Unternehmen kann z. B: Büromöbel oder Werkzeuge die maximal 800 € netto kosten und selbstständig genutzt werden können, im laufenden Jahr abschreiben. Gleichzeitig wurde auch die Untergrenze von bisher 150 € netto auf 250 € netto angehoben.
Unternehmen haben steuerlich auch die Möglichkeit, einen Pool für geringwertigen Wirtschaftsgüter zu bilden. Hier können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, zwischen 250 Euro (bis Ende 2017: 150 Euro) und 1000 Euro liegen. Dieser Pool muss dann über einen Zeitraum von 4 Jahren abgeschrieben werden, beginnend mit dem Jahr der Bildung.
Besondere Aufzeichnungspflichten für GWG ab 2018
Ab 2018 müssen für geringwertige Wirtschaftsgüter besondere Verzeichnisse geführt werden, aus denen der Tag der Anschaffung, sowie die die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hervorgehen. Auf ein separates Verzeichnis kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ersichtlich sind.